Die Begriffserklärung von Hauptprobe
bei amtlich angeordneten Probeentnahmen von Fleischerzeugnissen zur Untersuchung der Inhaltstoffe hat der Entnahmebeamte zwei Proben zu entnehmen. Die erste Probe (Hauptprobe) geht an das Untersuchungsamt. Die zweite Probe (
Gegenprobe) bleibt versiegelt im Fleischereibetrieb für eine eventuelle Gegenuntersuchung.