Die Begriffserklärung von Italienisch
nach Artikel 3 und Abs. 2 des Deutsch-Italienischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 23.6.1963 (Gesetz zu diesem Abkommen vom 17.03.1965) ist selbst "Salami italienischer Art" ein italienisches Erzeugnis. Der deutsche Verbraucher erwartet von "Salami italienischer Art" auch die gleiche Qualität wie bei italienischer Salami.