Die Begriffserklärung von Zucker
die Verwendung von Zusät- zen bei Fleischerzeugnissen muss geschmacklich und/oder technologisch begründet sein. Sie richtet sich, soweit in Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten sind, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. So beschränkt sich z.B. die Verwendung von Zucker, auch wenn dieser geschmacksneutral ist, soweit in den Leitsätzen nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, auf insgesamt 1% (LS 1.8).